AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 9 Begehren
Literatur
Fasching, Urteilsmäßige Rechtsgestaltung im Zivilprozeß, JBl 1975, 505; Schneider, Die Abänderung von Unterhaltsentscheidungen, JBl 2012, 705, 774; Schneider, Zur verfahrensrechtlichen Berücksichtigung von Unterhaltsvorauszahlungen, EF-Z 2017/5, 17; Schneider, Pflegschaftsverfahren – effizient geführt, EF-Z 2018/29, 58.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Kein Geldleistungsbegehren | ||
A. | Erkennbarkeit der angestrebten Entscheidung | ||
B. | Rechtsgestaltungs- und Feststellungsbegehren | ||
C. | Beispiele | ||
III. | Geldleistungsbegehren | ||
A. | Zunächst unbestimmtes Begehren | ||
B. | Auftrag zur ziffernmäßigen Konkretisierung | ||
C. | Anfechtbarkeit | ||
D. | Zurückweisung des Antrags | ||
E. | Beispiele | ||
IV. | Tatsachengrundlage | ||
V. | Verfahrensgegenstand | ||
VI. | Auswirkungen auf den Revisionsrekurs |
I. Allgemeines
1
In § 9 werden unbestimmte Begehren zugelassen, was mit dem weniger formstrengen und oft rechtsfürsorgenden Charakter des Außerstreitverfahrens begründet wird. Gleichwohl ist ein (während des gesamten Verfahrens) unbestimmtes Geldleistungsbegehren zu weitgehend. Daher wird in § 9 zwischen Geldleistungsbegehren (§ 9 Abs 2 und 3) und anderen Begehren (§ 9 Abs 1) unterschieden.
2
Aufgrund des weniger s...