AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 110 Durchsetzung von Regelungen der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte
Literatur
Beck, Kinder brauchen beide Eltern – Neue Wege im Kindschaftsrecht, EF-Z 2010/151; Pesendorfer, Die Durchsetzung des Besuchsrechts, iFamZ 2011, 64; Walter, Kommentar Außerstreitgesetz und Nebengesetze II (LBlSlg 3/2018, ErgLfg 4780056).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Voraussetzungen für die zwangsweise Durchsetzung von Entscheidungen | |
II. | Keine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung | |
III. | Kindeswohl | |
IV. | Anordnung von Zwangsmitteln | |
V. | Angemessenheit und Ausmaß der Geltendmachung verhängter Geld- (bzw Beuge-)strafen | |
VI. | Unterstützung durch Kinder- und Jugendhilfeträger oder Jugendgerichtshilfe bzw „Kindesabnahme“ | |
VII. | Vollstreckung von Informations- und Äußerungsrechten |
I. Voraussetzungen für die zwangsweise Durchsetzung von Entscheidungen
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Voraussetzung für die zwangsweise Durchsetzung einer Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte ist nach § 110 Abs 1 Z 1 bis 3 eine gerichtliche Entscheidung, eine Vereinbarung, die vor Gericht geschlossen wurde, oder, dass die Obsorge vor dem Standesbeamten bestimmt worden ist. Diese Änderungen in § 110 Abs 1 waren aufgrund der Änderungen im ABGB durch das KindNamRÄG 2013 erforderl...