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Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 110 Durchsetzung von Regelungen der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte

Birgit Leb

Übersicht der Kommentierung


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I.
Voraussetzungen für die zwangsweise Durchsetzung von Entscheidungen
1
II.
Keine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung
2
III.
Kindeswohl
3
IV.
Anordnung von Zwangsmitteln
4
V.
Angemessenheit und Ausmaß der Geltendmachung verhängter Geld- (bzw Beuge-)strafen
5
VI.
Unterstützung durch Kinder- und Jugendhilfeträger oder Jugendgerichtshilfe bzw „Kindesabnahme“
6
VII.
Vollstreckung von Informations- und Äußerungsrechten
7

I. Voraussetzungen für die zwangsweise Durchsetzung von Entscheidungen

1

Voraussetzung für die zwangsweise Durchsetzung einer Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte ist nach § 110 Abs 1 Z 1 bis 3 eine gerichtliche Entscheidung, eine Vereinbarung, die vor Gericht geschlossen wurde, oder, dass die Obsorge vor dem Standesbeamten bestimmt worden ist. Diese Änderungen in § 110 Abs 1 waren aufgrund der Änderungen im ABGB durch das KindNamRÄG 2013 erforderl...

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