AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 109 Vereinbarungen über Obsorge und persönliche Kontakte
Literatur
Gitschthaler, Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (2013); Walter, Kommentar Außerstreitgesetz und Nebengesetze II (LBlSlg 3/2018, ErgLfg 4780056).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Vorbemerkungen, Entwicklung und Übermittlungspflicht | |
II. | Aufnahme einer Niederschrift | |
III. | „Gerichtliche Kontrolle“ der Vereinbarung |
I. Vorbemerkungen, Entwicklung und Übermittlungspflicht
1
Im Laufe der Zeit – insb seit dem KindNamRÄG 2001 – ist der Gesetzgeber immer mehr dazu übergegangen, die Bedeutung der Einvernehmlichkeit und die Möglichkeit einvernehmlicher Lösungen hervorzuheben und die gerichtliche Genehmigung oder Lösung hintanzustellen. Häufig wurde das „gerichtliche Modell“ als Entweder-oder-Lösung von den Parteien nicht als befriedigend empfunden. Darüber hinaus haben auch immer mehr außergerichtliche Konfliktbewältigungsmethoden – wie Mediation oder Therapie – in den Alltag der Familien Eingang gefunden, sind en vogue geworden und werden häufig von den Parteien als fair qualifiziert. In diesem Zusammenhang wird wohl auch anerkannt werden müssen, dass es für die akzeptierte Lösung ein gewisses „Mitwirkungsrecht“ der Beteiligten geben muss...