AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 103
Literatur
Gitschthaler, Unterhalt, Besuchsrecht, Obsorge und Vermögensverwaltung, ecolex 2004, 924.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Sicherstellung der Auskunftspflicht durch Auferlegen der Verfahrenskosten | |
II. | Außerstreitiges Unterhaltsverfahren vs Streitiges Zivilverfahren | |
III. | Weitere Sanktionen |
I. Sicherstellung der Auskunftspflicht durch Auferlegen der Verfahrenskosten
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Die Sicherstellung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten durch Sanktionen ist in der Praxis auch im außerstreitigen Unterhaltsverfahren unerlässlich. Kommt eine auskunftspflichtige Person ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung grob schuldhaft – also grob fahrlässig oder vorsätzlich – nicht nach, kann das Gericht die auskunftspflichtige Person auf Antrag zum Kostenersatz verpflichten.
Die Auferlegung des Kostenersatzes ist eine Billigkeitsentscheidung. Das Gericht muss demnach die verursachten Mehrkosten nicht genau ermitteln, sondern kann diese nach billigem Ermessen festlegen. Voraussetzung für die Auferlegung eines Kostenersatzes nach § 103 ist allerdings zumindest das Entstehen zusätzlicher Kosten. In der Praxis handelt es sich dabei insb um Sachverständigengebühren.
Weiters muss der Auskunftspflichtige auf ...