AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 102 Auskunftspflichten
Literatur
Rassi, Umgang mit Beweisschwierigkeiten im Unterhaltsverfahren (Teil II), EF-Z 2011/4, 14.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Auskunftspflichtige „Personen“ | ||
II. | Auskunft durch das Arbeitsmarktservice, den Sozialversicherungsträger, den Dienstgeber sowie durch das Finanzamt | ||
A. | Auskunftspflicht des Arbeitsmarktservice sowie des Sozialversicherungsträgers | ||
B. | Auskunftspflicht des Dienstgebers | ||
C. | Auskunft durch das Finanzamt | ||
D. | Auskunftsersuchen und generelle Verpflichtung zur Auskunft | ||
III. | Datenschutz |
I. Auskunftspflichtige „Personen“
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Zusätzlich zur amtswegigen entscheidungserheblichen Tatsachenfindung des Gerichts gem § 16 Abs 1 sowie der Mitwirkungspflicht der Parteien gem § 16 Abs 2, gebietet § 102 eine zusätzliche Erleichterung in der Beweisführung, in dem eine spezielle Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht und dem Jugendwohlfahrtsträger normiert wurde. Bereits aus dem Wortlaut des § 102 Abs 1 ergibt sich, dass die Auskunftspflicht nicht bloß den Unterhaltsberechtigten und den Unterhaltspflichtigen, sondern alle Personen trifft, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen b...