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Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 102 Auskunftspflichten

Valentina Philadelphy

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Auskunftspflichtige „Personen“
14
II.
Auskunft durch das Arbeitsmarktservice, den Sozialversicherungsträger, den Dienstgeber sowie durch das Finanzamt
A.
Auskunftspflicht des Arbeitsmarktservice sowie des Sozialversicherungsträgers
5
B.
Auskunftspflicht des Dienstgebers
6, 7
C.
Auskunft durch das Finanzamt
8
D.
Auskunftsersuchen und generelle Verpflichtung zur Auskunft
9
III.
Datenschutz

I. Auskunftspflichtige „Personen“

1

Zusätzlich zur amtswegigen entscheidungserheblichen Tatsachenfindung des Gerichts gem § 16 Abs 1 sowie der Mitwirkungspflicht der Parteien gem § 16 Abs 2, gebietet § 102 eine zusätzliche Erleichterung in der Beweisführung, in dem eine spezielle Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht und dem Jugendwohlfahrtsträger normiert wurde. Bereits aus dem Wortlaut des § 102 Abs 1 ergibt sich, dass die Auskunftspflicht nicht bloß den Unterhaltsberechtigten und den Unterhaltspflichtigen, sondern alle Personen trifft, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen b...

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