AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 101 Besondere Verfahrensbestimmungen
Literatur
Gitschthaler, Unterhalt, Besuchsrecht, Obsorge und Vermögensverwaltung, ecolex 2004, 924; Rassi, Umgang mit Beweisschwierigkeiten im Unterhaltsverfahren (Teil I), EF-Z 2010/149, 214.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Vertretung des Unterhaltsberechtigten im Verfahren | |||
A. | Zuständigkeiten | |||
1. | Sachliche Zuständigkeit | |||
2. | Örtliche Zuständigkeit | |||
3. | Funktionelle Zuständigkeit | |||
4. | Internationale Zuständigkeit | |||
B. | (Relative) Anwaltspflicht | |||
II. | Das Verfahren erster Instanz | |||
A. | Einleitung des Verfahrens | |||
B. | Beweisführung | |||
C. | Abstammungsverfahren | |||
D. | Fälligkeit des Unterhalts | |||
E. | Kostenersatz | |||
F. | Verfahrenshilfe | |||
III. | Das Rechtsmittelverfahren | |||
A. | Rekurs | |||
B. | Revisionsrekurs |
I. Vertretung des Unterhaltsberechtigten im Verfahren
A. Zuständigkeiten
1
Seit Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 hat der OGH bereits mehrfach klargestellt, dass über alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist, worunter auch sämtliche Ansprüche auf Festsetzung, Erhöhung, Herabsetzung oder Feststellung des Erlöschens des gesetzlichen Unterhalts fallen.
1. Sachliche Zuständigkeit
2
Sachlich zuständig ist das Bezirksgericht (§ 104a JN).
2...