AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 96 Beschluss auf Scheidung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Inhalt des Scheidungsbeschlusses | |
II. | Begründung des Beschlusses | |
III. | Wirkung des Scheidungsausspruches | |
IV. | Ausspruch nach § 98 EheG | |
V. | „Kurzbeschluss“ |
I. Inhalt des Scheidungsbeschlusses
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§ 96 Abs 1 Z 1 bis 3 gibt den Inhalt des Scheidungsbeschlusses vor; demnach sind zwingend Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnort der Ehegatten, der Tag der Eheschließung und die Behörde, vor der die Ehe geschlossen worden ist, samt einem Hinweis auf die diesbezügliche Eintragung im Ehebuch anzugeben. Auf Antrag einer Partei sind auch sonstige Angaben, die zur vollständigen Erfassung der Ehescheidung durch ausländische Personenstandsbehörden erforderlich sind, aufzunehmen. Die Notwendigkeit der Z 3 ergibt sich daraus, dass mittlerweile auch österreichische Ehescheidungen in den Mitgliedstaaten aufgrund Art 21 Brüssel IIa-VO und Art 36 EuGVVO ohne weiteres Verfahren nach der EuGVVO anerkannt werden können. Wenn die Erfordernisse für eine ausländische Standesbehörde an den Inhalt der Ehescheidungsentscheidung schon bekannt sind, so kann die Partei bei Gericht bereits die Aufnahme dieser Angaben (beispielsweise e...