AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 94
Literatur
Fischer-Czermak/Gitschthaler/Tschugguel, Tod des Ehegatten/eingetragenen Partners während eines Auflösungsverfahrens, EF-Z 2017/72; Deixler-Hübner, Nach einem günstigen und wirksamen Rechtsmittelverzicht ist die Zurücknahme des Scheidungsantrags nicht mehr möglich, iFamZ 2007/81; Hopf/Kathrein, Eherecht3 (2014); Maier, Ehegattenerbrecht und Scheidung, RF-Z 2013/78; Tschugguel, Einige erbrechtliche Probleme an der Schnittstelle Abstammungsrecht/Ehescheidungsrecht-Erbrecht, in FS Woschnak (2010) 565.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Mündliche Verhandlung | |
II. | „Anwesenheitspflicht“ der Partei | |
III. | Handlungen vor Eintritt der Rechtskraft |
I. Mündliche Verhandlung
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Im Verfahren außer Streitsachen ist eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgesehen. Vielmehr steht es dem Gericht frei, eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die ganze Sache oder einzelne Punkte mit den vom Verhandlungsgegenstand betroffenen Parteien anzuordnen, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens, Erhebung des Sachverhalts oder Erörterung von Rechtsfragen für zweckmäßig erachtet wird (§ 18). Aber selbst wenn das Gericht eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt, ist das Gericht nicht geh...