AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 93 Besondere Verfahrensbestimmungen
Literatur
Deixler-Hübner, Präklusivfrist gem § 95 EheG beginnt nach Rechtskraft des Urteils im Anfechtungsprozess zu laufen, iFamZ 2007/155; Deixler-Hübner, Einleitung eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens bei Unvollständigkeit des Scheidungsfolgenvergleichs, iFamZ 2007/154; Deixler-Hübner, Haftungsentlassung eines Ehegatten im Außenverhältnis gem § 98 EheG, iFamZ 2015/144; Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht III4 (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überschrift zu § 93 und Formelles | |
II. | Anwendbares Recht und Zuständigkeit(-svereinbarung) | |
III. | Verfahren | |
IV. | Parteistellung und Verfahrensfähigkeit | |
V. | Vertretungsregelung | |
VI. | Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung | |
VII. | Eingetragene Partner (EPG) | |
VIII. | Haftung für Kredite | |
IX. | (Gerichts-)Gebühren und Anwaltskosten |
I. Überschrift zu § 93 und Formelles
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Die Überschrift von § 93 AußStrG wird zu Recht kritisiert, zumal danach nur die Scheidung im Einvernehmen darunter zu subsumieren ist. Tatsächlich werden in dieser Bestimmung aber verschiedene Rechtsbereiche miteinander vermischt, die im Rahmen einer einvernehmlichen Ehescheidung gem § 55a EheG idR gemeinsam behandelt werden, jedoch nicht zwingend gemeinsam zu regeln sind (wie in...