AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 91d Vorrang des Völkerrechts
Literatur
Fucik, Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen. Das neue Verfahren im Überblick, iFamZ 2009, 271; Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht2 (2017); Rudolf, Das Haager Übereinkommen über die internationale Adoption, ZfRV 2001, 183; Rudolf, Adoption, in Deixler-Hübner, Handbuch Familienrecht (2016) 317; Schütz, Internationale Adoptionen. Einschlägige Übereinkommen und Judikatur des EGMR sowie österreichischer Gerichte, .
1
§ 91d stellt klar, dass die § 91a ff nicht anzuwenden sind, wenn ihnen völkerrechtliche Normen vorgehen. Die Bestimmung entspricht inhaltlich den § 100 und 118.
2
Im Hinblick auf die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen ist das Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) hervorzuheben. Eines der mit dem Übereinkommen verfolgten Ziele ist die Sicherstellung der Anerkennung einer gem dem Übereinkommen zustande gekommenen Adoption in sämtlichen Vertragsstaaten. Der aktuelle Stand der Vertragsstaaten findet sich auf der Website der Haager Konferenz (www.hcch.net).
3
Das HAÜ ist anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat („Heimatstaat“) nach seiner Adoption durch ein...