AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 91b, 91c
Literatur
Fucik, Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen. Das neue Verfahren im Überblick, iFamZ 2009, 271; Fucik, Muster – Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt, ÖJZ 2010, 149; Höllwerth, Adoption und Ehepakte nach dem FamRÄG 2009, EF-Z 2010, 7; Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht2 (2017).
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Nach § 91a Abs 1 S 2 ist die Anerkennung ausländischer Entscheidungen grundsätzlich als Vorfrage selbständig zu beurteilen, ohne dass es hierzu eines gesonderten Anerkennungsverfahrens bedarf (Grundsatz der „Inzidentanerkennung“ oder „automatischen Anerkennung“). Auf Antrag einer Partei ist jedoch gem § 91b ein selbständiges Verfahren über die Anerkennung durchzuführen. Ebenso ist auf Antrag ein selbständiges Verfahren über die Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung einzuleiten. Auf Letzteres sind gem § 91c die § 91a und 91b entsprechend anzuwenden. Die amtswegige Einleitung eines selbständigen Anerkennungsverfahrens ist jedoch ausgeschlossen. Das Verfahren über die Anerkennung/Nichtanerkennung orientiert sich weitgehend an jenem der § 98 und 114, sodass die Jud zu diesen Bestimmungen vielfach zur Auslegung herange...