AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§§ 90, 91
Literatur
Fucik, Zur Befragung Minderjähriger nach dem KindRÄG, ÖA 2002, 245; Fucik, Verfahren in Ehe- und Kindschaftsangelegenheiten nach dem KindNamRÄG 2013, ÖJZ 2013, 297; Höllwerth, Adoption und Ehepakte nach dem FamRÄG 2009, EF-Z 2010, 7; Pesendorfer, Das Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013, iFamZ 2013, 174.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines Verfahren
1
§ 90 Abs 1 regelt, dass das minderjährige Kind und der Kinder- und Jugendhilfeträger vor Bewilligung der Adoption zu hören sind. Diese Bestimmung bleibt jedoch im Anwendungsbereich des ABGB inhaltlich hinter der materiellrechtlichen Regelung der Anhörungsrechte nach § 196 Abs 1 ABGB zurück, der folgenden Personen ein Anhörungsrecht einräumt:
Dem nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Wahlkind (Z 1),
den Eltern des volljährigen Wahlkindes (Z 2),
den Pflegeeltern oder dem Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet (Z 3) sowie
dem Kinder- und Jugendhilfeträger (Z 4).
2
Darüber hinaus sind nach der Rsp die leiblichen Kinder des Annehmenden anhörungsberechtigt, da ihnen nach § 2 Abs 1 Z 3 Parteistellung zukommt. Dieses Recht ist auf die Wahrung der Interessen der Kinder beschrä...