AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 89 Bewilligung
Literatur
Fucik, Verfahren in Ehe- und Kindschaftsangelegenheiten nach dem KindNamRÄG 2013, ÖJZ 2013, 297; Hopf, Neues im Ehe- und Kindschaftsrecht, ÖJZ 2010, 154; Pesendorfer, Das Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013, iFamZ 2013, 174.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Bewilligungsbeschluss | |
II. | Adoptionsbeschluss im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens |
I. Bewilligungsbeschluss
1
§ 89 normiert für Bewilligungsbeschlüsse betreffend Adoptionen neben dem allgemeinen Inhalt einer Beschlussausfertigung zusätzliche Inhalte. Für Inkognitoadoptionen sind darüber hinaus die Sonderbestimmungen des § 88 zu beachten. Ein Bewilligungsbeschluss hat daher gem § 39 Abs 1 iVm § 89 Abs 1 folgenden Inhalt aufzuweisen:
Die Bezeichnung des Gerichtes und der Sache (§ 39 Abs 1 Z 1);
den Vor- und Familiennamen der Parteien, ihre Anschrift und ihre Vertreter sowie den Tag und den Ort ihrer Geburt sowie ihre Staatsbürgerschaft (§ 39 Abs 1 Z 2); bezüglich der Wahleltern und des Wahlkindes tritt noch die Angabe der Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft sowie der Hinweis auf die entsprechenden Eintragungen in den Personenstandsbüchern hinzu (§ 89 Abs 1 Z ...