AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 88 Inkognitoadoption
Literatur
Fucik, Verfahren in Ehe- und Kindschaftsangelegenheiten nach dem KindNamRÄG 2013, ÖJZ 2013, 297; Krauskopf-Mayerhöfer, (K)ein Recht auf Adoption? iFamZ 20,14, 156; Simotta, Einige Probleme des Datenschutzes im Zivilverfahrensrecht (Teil II), ÖJZ 1993, 838; Verschraegen, Schutz des Lebens und Kenntnis der eigenen Abstammung, ÖJZ 2004, 1.
1
Die Inkognitoadoption ist dadurch gekennzeichnet, dass die Vertragsteile durch übereinstimmenden Antrag die Bewilligung der Annahme eines minderjährigen Wahlkindes von der Bedingung abhängig machen, dass alle oder einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten mit Ausnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers auf die Mitteilung des Namens und des Wohnorts des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten (Abs 1). Bei Erwachsenen kommt eine Inkognitoadoption nicht in Betracht.
2
Zweck der Inkognitoadoption ist, das Wahlkind einem allfälligen störenden Einfluss leiblicher Verwandter zu entziehen. Den zustimmungsberechtigten leiblichen Eltern, die auf die Mitteilung der Daten der Annehmenden verzichtet haben, steht daher kein Recht auf Auskunft und Einsicht in den Adoptionsakt zu. Um den Zweck d...