AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 84 Behandlung mehrerer Anträge
Literatur
Simotta, Zur geplanten Neuregelung des Abstammungsverfahrens im neuen AußStrG, NZ 2001, 81.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zulässigkeit der Verbindung mehrerer Abstammungsverfahren | |
II. | Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft gegen mehrere Männer | |
III. | Verfahren bei bereits bestehender Abstammung |
I. Zulässigkeit der Verbindung mehrerer Abstammungsverfahren
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Gem § 84 Abs 1 sind Verfahren, die die Abstammung desselben Kindes betreffen, tunlichst zu verbinden und durch eine einzige Entscheidung zu erledigen. Diese Bestimmung dient somit der Zeit- und Kostenersparnis. Kommen zB zwei Männer als Vater eines Kindes in Frage, so sind diese Verfahren gemeinsam zu führen und zu entscheiden. Das Kind muss bzw müsste formelle oder materielle Partei (dazu § 82 Rz 11 ff) in jedem einzelnen Verfahren sein. Unzulässig ist daher ein „Sammelverfahren“, in dem die Vaterschaft eines Mannes zu mehreren Kindern festgestellt werden soll. Auch die Verbindung eines Abstammungsverfahrens, in dem die Vaterschaft zu Mehrlingskindern (zB Zwillinge) festgestellt werden soll, ist daher nicht zulässig.
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Setzt die Feststellung einer Abstammung nach dem anzuwendenden materiellen Rech...