AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 81 Anerkennung der Vaterschaft
Literatur
Kralik, Das Vaterschaftsanerkenntnis vor dem Notar, NZ 1971, 33; ders, Die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes, JBl 1971, 273; ders, Entwurf eines Außerstreitgesetzes (1988); Schwimann, Probleme des fehlerhaften Vaterschaftsanerkenntnisses, JBl 1977, 225; Simotta, Zur geplanten Neuregelung des Abstammungsverfahrens im neuen AußStrG, NZ 2001, 81; Wendehorst, Medizinisch unterstützte Fortpflanzung und Abstammungsrecht, in Arnold/Bernat/Kopetzki, Das Recht der Fortpflanzungsmedizin 2015 – Analyse und Kritik (2016) 103.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungsgegenstand | ||
II. | Zuständigkeit | ||
A. | Sachliche Zuständigkeit | ||
B. | Örtliche Zuständigkeit | ||
C. | Zuständigkeitsmängel | ||
III. | Inhalt der Niederschrift | ||
IV. | Verweigerung der Mitwirkung durch das Gericht | ||
V. | Übermittlungspflicht des Gerichts | ||
VI. | Anerkennung der Mutterschaft |
I. Regelungsgegenstand
1
§ 81 regelt das gerichtliche Verfahren für die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung eines Kindes durch den Vater oder (von § 81 unerwähnt) durch den anderen Elternteil. Letzteres geht auf das FMedRÄG 2015 zurück, mit dem für eingetragene Partnerinnen und gleichgeschlechtliche Lebensgefährtinnen die medizinisch unterstützte Fortpflanzung zugelassen wurde. Das materielle Abst...