AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 80a
Literatur
Barth, Der Parteiantrag auf Normenkontrolle im Familienrecht, iFamZ 2014, 280; Walter, Kommentar Außerstreitgesetz und Nebengesetze II (LBlSlg 3/2018, ErgLfg 4780056).
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§ 528b ZPO verweist hinsichtlich der Voraussetzungen und der Wirkung eines Antrags auf Normenkontrolle auf die Bestimmungen des VfGG 1953. Die Bundes-Verfassungsgesetz- Novelle (BGBl I 2013/114) brachte Änderungen und Erweiterungen auf dem Gebiet der Normenkontrolle. Mit den ab geltenden Anpassungen der Ausführungsgesetze (BGBl I 2014/92) ist es nun auch für Privatparteien eines Zivil- oder Strafverfahrens möglich, im Rechtsmittelverfahren einen Antrag auf Normenkontrolle beim VfGH einzubringen, wenn sich die von einem Gericht erster Instanz entschiedene Rechtssache auf ein verfassungswidriges Gesetz oder eine gesetzeswidrige Verordnung stützt (§§ 57a und 62a VfGG). Um Personen, die in ihren Grundrechten verletzt sein könnten, zu schützen bzw die damit verbunden Nachteile zu vermeiden, soll nun auch das Rechtsmittelgericht nach § 80a Abs 2 über den Parteiantrag betreffend Entscheidungen im Pflegschaftsverfahren gem § 283 ABGB, in Verfahren gem § 28, 29 und 38 UbG sowie in Verfahren nach § 16, 17 HeimAufG entscheiden können.
Die Zulässi...