AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 80 Exekution
Literatur
Angst/Oberhammer, Kommentar zur Exekutionsordnung3 (2015); König, Einstweilige Verfügungen5 (2017); Traar, Das Erwachsenenschutz-Gesetz und das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, iFamZ 2013, 33.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Vollstreckung von Entscheidungen | ||||
A. | Abgrenzung zu § 79 | ||||
B. | Pauschalverweis auf die EO | ||||
II. | Einstweiliger Rechtsschutz | ||||
A. | Allgemeines zu einstweiligen Verfügungen | ||||
B. | Einstweilige Verfügungen im Verfahren außer Streit | ||||
1. | Außerstreitige Sicherungsmittel gemäß EO | ||||
2. | Außerstreitige Sicherungsmittel aus Sonderbestimmungen | ||||
a) | § 110 Abs 2 | ||||
b) | § 131g Abs 1 | ||||
c) |
I. Vollstreckung von Entscheidungen
A. Abgrenzung zu § 79
1
§ 80 regelt die Durchsetzung von im Verfahren außer Streitsachen ergangenen Entscheidungen. Demgegenüber betrifft § 79 die Durchsetzung von verfahrensinternen Verfügungen gegenüber einem Verfahrensbeteiligten.
B. Pauschalverweis auf die EO
2
Aufgrund des Pauschalverweises des § 80 auf die Bestimmungen der EO sind im Verfahren außer Streitsachen ergangene Entscheidungen stets nach den Vorgaben der EO zu vollstrecken, sofern Sonderbestimmungen nichts Abweichendes vorsehen.
3
Eine abweichende Regelung enthält etwa § 110 Abs 2, wonach eine Durchsetzung von Regelungen der Obsorge od...