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Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 77 Entscheidung über den Abänderungsantrag

Birgit Schneider

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Zurückweisung unzulässiger Anträge
2, 3
III.
Abänderung des Beschlusses
46
IV.
Reformatio in peius
7, 8
V.
Rückwirkung rechtsgestaltender Beschlüsse
911

I. Allgemeines

1

§ 77 regelt die Entscheidung über den Abänderungsantrag. Die Besonderheit liegt darin, dass keine Zweiteilung in Aufhebungs- und Erneuerungsverfahren vorgesehen ist. Diese Aufsplittung wurde vermieden, vielmehr ist in einem einheitlichen Verfahren beim Erstgericht über den Abänderungsantrag zu entscheiden. Es bedarf sohin keiner Differenzierung danach, ob die geltend gemachten Umstände über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im vorangegangenen Verfahren ergangenen Entscheidung hinaus tatsächlich im konkreten Verfahren zu einer günstigeren Entscheidung führen würden.

II. Zurückweisung unzulässiger Anträge

2

Unzulässige Abänderungsanträge sind zurückzuweisen (§ 77 Abs 1). Vor der Zurückweisung ist grundsätzlich eine Verbesserung des Antrags aufzutragen. Erst nach erfolglosem Verbesserungsversuch ist der Antrag zurückzuweisen.

3

Ein unzulässiger Ab...

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