AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 77 Entscheidung über den Abänderungsantrag
Literatur
Mosser, Das neue Außerstreitgesetz – Allgemeine Bestimmungen (Teil 2), ecolex 2004, 841.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Zurückweisung unzulässiger Anträge | |
III. | Abänderung des Beschlusses | |
IV. | Reformatio in peius | |
V. | Rückwirkung rechtsgestaltender Beschlüsse |
I. Allgemeines
1
§ 77 regelt die Entscheidung über den Abänderungsantrag. Die Besonderheit liegt darin, dass keine Zweiteilung in Aufhebungs- und Erneuerungsverfahren vorgesehen ist. Diese Aufsplittung wurde vermieden, vielmehr ist in einem einheitlichen Verfahren beim Erstgericht über den Abänderungsantrag zu entscheiden. Es bedarf sohin keiner Differenzierung danach, ob die geltend gemachten Umstände über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im vorangegangenen Verfahren ergangenen Entscheidung hinaus tatsächlich im konkreten Verfahren zu einer günstigeren Entscheidung führen würden.
II. Zurückweisung unzulässiger Anträge
2
Unzulässige Abänderungsanträge sind zurückzuweisen (§ 77 Abs 1). Vor der Zurückweisung ist grundsätzlich eine Verbesserung des Antrags aufzutragen. Erst nach erfolglosem Verbesserungsversuch ist der Antrag zurückzuweisen.
3
Ein unzulässiger Ab...