AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 76 Zuständigkeit für das Abänderungsverfahren
Literatur
Siehe bei § 72.
1
§ 76 regelt die Zuständigkeit für den Abänderungsantrag und das Abänderungsverfahren. Dabei besteht eine Vereinfachung gegenüber der Wiederaufnahmsklage der ZPO, weil die Zuständigkeit beim Gericht erster Instanz konzentriert wird. Der Grund für die einheitliche Zuständigkeit liegt zum einen darin, dass beim Abänderungsverfahren keine Trennung in Aufhebungs- und Erneuerungsverfahren vorgesehen ist, und zum anderen in dem Umstand, dass die Parteien keine Tatsacheninstanz verlieren sollen.
2
Zuständig für den Abänderungsantrag und das Abänderungsverfahren ist grundsätzlich jenes Gericht, das zuletzt als Gericht erster Instanz zuständig war. Das gilt insb auch dann, wenn die Abänderung einer Entscheidung einer höheren Instanz begehrt wird. Wenn die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz inzwischen auf ein anderes Gericht übergegangen ist, ist dieses Gericht zuständig. Das hat vor allem Bedeutung für eine zwischenzeitig erfolgte Zuständigkeitsübertragung gem § 111 JN.
3
Die funktionelle Zuständigkeit ist nicht besonders geregelt, sodass sie sich nach den allgemeinen Vorschriften richtet. Das bedeutet insb, dass in Verfahren, die ...