AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 75 Form und Inhalt des Abänderungsantrags
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§ 75 enthält die Form- und Inhaltserfordernisse des Abänderungsantrags in Anlehnung an § 536 ZPO. Einzuhalten sind die allgemeinen Erfordernisse eines Anbringens gem § 10. Zu bezeichnen sind darüber hinaus der Beschluss, dessen Abänderung begehrt wird, die Abänderungsgründe und die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist des § 74 ergibt.
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Grundsätzlich ist ein Abänderungsantrag der Verbesserung zugänglich; es sind aber (ebenso wie beim Rekurs) Einschränkungen zu beachten. „Leere“ Abänderungsanträge sind nicht verbesserbar. Weiter führt etwa fehlendes Vorbringen zum mangelnden Verschulden nicht zur Verbesserung, sondern der Antrag ist sofort zurückzuweisen.
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Beim Begehren des Abänderungsantrags schafft § 74 Abs 2 entsprechend § 9 Erleichterungen. Es ist ausreichend, wenn erkennbar ist, welche Entscheidung angestrebt wird. Bei Geldleistungsbegehren ist zunächst kein ziffernmäßig bestimmtes Begehren erforderlich. Eine Bestimmtheit ist erst dann vorzunehmen, wenn die Verfahrensergebnisse eine Angabe eines ziffernmäßig bestimmten Begehrens zulassen.