AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 74 Fristen für den Abänderungsantrag
Literatur
Siehe bei § 72.
1
Die Frist für den Abänderungsantrag ist § 534 ZPO nachgebildet. Die vierwöchige Frist ist eine Notfrist, die zwar nicht verlängert werden kann, gegen deren Versäumung aber Wiedereinsetzung möglich ist.
2
Beim Fristenlauf ist zu beachten, dass dieser frühestens mit Rechtskraft der Entscheidung beginnt (§ 74 Abs 4). Eine Kenntnis des Abänderungsgrundes vor diesem Zeitpunkt verhindert damit einen Abänderungsantrag, selbst wenn etwa ein Rekurs nicht mehr möglich ist (weil die eigene Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, aber jene der anderen Parteien noch offen ist). Darüber hinaus besteht eine absolute Frist von 10 Jahren ab Rechtskraft, im Abstammungsverfahren gem § 83 Abs 5 von 30 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Abänderungsantrag jedenfalls ausgeschlossen, auch wenn der Abänderungsgrund erst danach bekannt wird. Die absolute Frist gilt nicht beim Abänderungsgrund der fehlenden Vertretung der Partei (§ 74 Abs 5).
3
Die vierwöchige Frist des § 74 Abs 1 muss daher in den Zeitraum zwischen Rechtskraft der Entscheidung und 10 Jahre ab Rechtskraft fallen. Die Berechnung der vierwöchigen Frist ist gem § 74 Abs 2 je nach geltend gemachtem ...