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Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 73 Abänderungsantrag

Birgit Schneider

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
15
II.
Allgemeine Voraussetzungen
A.
Sachentscheidung
6, 7
B.
Nach Rechtskraft
8, 9
C.
Keine frühere Geltendmachung des Grundes
1013
D.
Kein Verschulden
14, 15
III.
Abänderungsgründe
A.
Mangelnde Vertretung
1719
B.
Ausgeschlossener oder erfolgreich abgelehnter Richter/Rechtspfleger
20, 21
C.
Strafrechtliche Abänderungsgründe
D.
Frühere rechtskräftige Entscheidung
E.
Neue Tatsachen oder Beweismittel
2429
IV.
Verhältnis Abänderungsantrag und Rekurs
3032

I. Allgemeines

1

In § 73 werden in Anlehnung an die ZPO die Gründe für den Abänderungsantrag aufgezählt. Wie der OGH betont, kann dabei auf die Auslegung der Wiederaufnahms- bzw Nichtigkeitsklagegründe der ZPO zurückgegriffen werden.

2

Die Antragslegitimation liegt bei den Parteien des Verfahrens. Das sind insb auch die nicht aktenkundigen Parteien, die nur dann ein Rechtsmittel erheben können, wenn die Rekursfrist für eine (aktenkundige) Partei noch offen ist. Nach diesem Zeitpunkt steht ihnen der Abänderungsantrag offen.

3

Der OGH hat für den Zivilprozess bekräftigt, dass bei einer Einzelrechtsnachfolge auch für die Wiederaufnahmsklage § 234 ZPO maßgeblich sei und daher die Klage vom oder gegen den Rechtsvor...

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