AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 73 Abänderungsantrag
Literatur
Siehe bei § 72.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Allgemeine Voraussetzungen | ||
A. | Sachentscheidung | ||
B. | Nach Rechtskraft | ||
C. | Keine frühere Geltendmachung des Grundes | ||
D. | Kein Verschulden | ||
III. | Abänderungsgründe | ||
A. | Mangelnde Vertretung | ||
B. | Ausgeschlossener oder erfolgreich abgelehnter Richter/Rechtspfleger | ||
C. | Strafrechtliche Abänderungsgründe | ||
D. | Frühere rechtskräftige Entscheidung | ||
E. | Neue Tatsachen oder Beweismittel | ||
IV. | Verhältnis Abänderungsantrag und Rekurs |
I. Allgemeines
1
In § 73 werden in Anlehnung an die ZPO die Gründe für den Abänderungsantrag aufgezählt. Wie der OGH betont, kann dabei auf die Auslegung der Wiederaufnahms- bzw Nichtigkeitsklagegründe der ZPO zurückgegriffen werden.
2
Die Antragslegitimation liegt bei den Parteien des Verfahrens. Das sind insb auch die nicht aktenkundigen Parteien, die nur dann ein Rechtsmittel erheben können, wenn die Rekursfrist für eine (aktenkundige) Partei noch offen ist. Nach diesem Zeitpunkt steht ihnen der Abänderungsantrag offen.
3
Der OGH hat für den Zivilprozess bekräftigt, dass bei einer Einzelrechtsnachfolge auch für die Wiederaufnahmsklage § 234 ZPO maßgeblich sei und daher die Klage vom oder gegen den Rechtsvor...