AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 72 Zulässigkeit des Abänderungsantrags
Literatur
Jelinek, Überlegungen zur Reform des Außerstreitverfahrens, NZ 1984, 100; Knoll, Veränderbares im Außerstreitverfahren, RZ 1995, 102; Konecny, Wiederaufnahme im Außerstreitverfahren, insbesondere im Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung, JBl 1983, 20; Maczejka, Das neue Außerstreitgesetz – Allgemeine Bestimmungen (Teil 2), ecolex 2004, 841.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Subsidiarität des Abänderungsantrags | |
III. | Ausschluss des Abänderungsantrags |
I. Allgemeines
1
Das AußStrG hat im Vergleich zur alten Rechtslage eine Rechtsschutzlücke geschlossen und die Möglichkeit eines Abänderungsantrags geschaffen. Damit wurde ein Rechtsbehelf eingeführt, der im Wesentlichen Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage nachgebildet ist. Jedoch ist die Möglichkeit eines Abänderungsantrags durch die allgemeinen Voraussetzungen in § 72 eingeschränkt. Hinzu kommt der Ausschluss bei diversen besonderen Verfahrensarten. Eine amtswegige Abänderung ist nicht vorgesehen.
2
Allgemein gibt es einen Abänderungsantrag nur dann, wenn das Ausgangsverfahren ein Außerstreitverfahren ist. War das Ausgangsverfahren ein streitiger Zivilprozess, scheidet ein Abänderungsantrag nach § ...