AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 71 Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof
Literatur
Siehe bei § 62.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Prüfung der Zulässigkeit durch den OGH | |
II. | Freistellung nach Abs 2 | |
III. | Begründungserleichterung nach Abs 3 | |
IV. | Anwendung der Regeln des Rekursverfahrens |
I. Prüfung der Zulässigkeit durch den OGH
1
§ 71 Abs 1 entspricht § 508a Abs 1 ZPO. Die Norm sichert auch für das AußStrG das zivilverfahrensrechtliche Zulassungssystem für die dritte Instanz ab. Wenngleich vorerst über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage immer das Rekursgericht entscheidet (§ 59 Abs 1 Z 2) und es diesem aufgrund des § 63 teilweise möglich ist, die Voraussetzungen des § 62 endgültig zu verneinen und damit – einem Filter gleich – einen weiteren Rechtszug an den OGH auszuschließen, schützt auch eine (sofortige oder nachträgliche) Bejahung der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 durch das Rekursgericht den Rechtsmittelwerber nicht vor einer Zurückweisung mangels erheblicher Rechtssache durch den OGH. Das Höchstgericht ist an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 59 Abs 1 Z 2 (bzw nach § 63 iVm § 59 Abs 1 Z 2) nämlich nicht gebunden. Weiters ist der OGH auch nicht auf die Behandlung jener Fragen beschränkt, die das Zweitgericht als erheblich...