AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 70 Entscheidung über den Revisionsrekurs
Literatur
Siehe bei § 62.
1
Die Bestimmung regelt die Entscheidung über den Revisionsrekurs. Abs 1 ist das drittinstanzliche Analogon zur rekursverfahrensrechtlichen Regelung des § 55 Abs 2. Auch der OGH darf über den angefochtenen Beschluss nur im Rahmen des Revisionsrekursbegehrens entscheiden (§ 70 Abs 1 S 1). Keine solche Bindung bzw kein Verbot der reformatio in peius gilt im drittinstanzlichen Verfahren allerdings dann, wenn das Verfahren auch amtswegig eingeleitet werden könnte (§ 70 Abs 1 S 2). Siehe im Übrigen die Ausführungen zu § 55.
2
Nicht alle möglichen Varianten einer OGH-Entscheidung über einen Revisionsrekurs werden in § 70 ausdrücklich erwähnt. Denkbar ist eine Entscheidung in der Sache (Bestätigung, gänzliche oder teilweise Abänderung), ein Aufhebungsbeschluss mit dem Auftrag zur Ergänzung der erstgerichtlichen („Durchheber“) oder der zweitgerichtlichen Entscheidung und allenfalls auch des entsprechenden Verfahrens, eine ersatzlose Aufhebung (samt allfälliger Zurückweisung oder Überweisung des Rechtsschutzantrags) oder eine Zurückweisung des Revisionsrekurses entweder mangels erheblicher Rechtssache oder weil das Rechtsmittel (m...