AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 68 Revisionsrekursbeantwortung
Literatur
Siehe bei § 62.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Zweiseitigkeit des Revisionsrekursverfahrens
1
Nach § 68 Abs 1 ist die Einholung einer Revisionsrekursbeantwortung (vorbehaltlich Sonderregeln) (nur) für jene Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache“ entschieden wurde. Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit hielt der Gesetzgeber demgegenüber für überschießend. Unter „Beschluss über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand (Rechtsschutzantrag), sei diese meritorisch, aufhebend oder zurückweisend, verstanden; der Begriff geht also weiter als Sachentscheidung („in der Sache“). Die Zweiseitigkeit ist aber auch dann zu bejahen, wenn der Revisionsrekurs zulässige Neuerungen enthält, hier ist dem Antragsgegner zum Zwecke der Wahrung seines rechtlichen Gehörs jedenfalls eine Äußerungsmöglichkeit einzuräumen. Die Zweiseitigkeit hängt nicht davon ab, ob bereits das Verfahren erster Instanz zweiseitig war. So kann sich der Antragsgegner etwa gegen einen im Außerstreitverfahren ergangenen Beschluss, wonach statt des außerstreitigen Verfahrens das streitige Verf...