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Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 67 Zurückweisung des Revisionsrekurses

Jürgen Rassi

1

Ein (absolut) unzulässiger Revisionsrekurs ist bereits vom Erstgericht, allenfalls vom Rekursgericht zurückzuweisen. Das trifft auf einen Revisionsrekurs mit einem Formmangel zu (zB fehlende Anwaltsunterschrift), der ungeachtet eines Verbesserungsauftrags nicht verbessert wird. Auch verspätete Revisionsrekurse sind (jedenfalls seit der Aufhebung des § 49 Abs 3) von den Vorinstanzen zurückzuweisen, wobei aufgrund der möglichen Wiedereinsetzung die (absolute) Zulässigkeit vor der Rechtzeitigkeit zu prüfen ist. § 67 betrifft nur ein absolut (also jedenfalls) unzulässiges Rechtsmittel, nicht aber einen Revisionsrekurs, der (nur) mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 unzulässig ist. Im zuletzt genannten Fall bleibt die Beurteilung der Zuständigkeit ausschließlich dem OGH vorbehalten. Bedarf es einer Zulassungsvorstellung nach § 63, die vom Rekursgericht aber nicht für stichhaltig erachtet wurde, ist ein ungeachtet dessen eingebrachter Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (vgl die Ausführungen bei § 63) und von den Vorinstanzen zurückzuweisen.

2

Die Zurückweisung eines absolut unzulässigen Revisionsrekurses durch das Erst...

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