AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 66 Revisionsrekursgründe
Literatur
Siehe bei § 62.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Schwere Verfahrensmängel | |
III. | Sonstige Verfahrensmängel | |
IV. | Aktenwidrigkeit | |
V. | Unrichtige rechtliche Beurteilung | |
VI. | Keine Überprüfung der Tatfrage | |
VII. | Neuerungen |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung zählt die Revisionsrekursgründe taxativ (arg „nur“) auf; die Rechtsmittelgründe sind auch nicht durch Analogie zu erweitern. Das System orientiert sich im Wesentlichen an den Regelungen zur Revision nach der ZPO (§ 503 ZPO). Im Gegensatz zum Revisionsrekurs nach der ZPO (§ 528 ZPO) sieht das AußStrG keinen Rechtsmittelausschluss bei Konformationsentscheidungen vor. Das erklärt sich vor allem daraus, dass nach dem AußStrG – anders als nach der ZPO, die zwischen Urteils- und Beschlussform unterscheidet – die Sachentscheidungen nach dem AußStrG als Beschlüsse ergehen (vgl § 62 Rz 2) und auch das Revisionsverfahren nach der ZPO hier keine Rechtsmittelbeschränkung bei Konformationsentscheidungen kennt.
II. Schwere Verfahrensmängel
2
Wenngleich das Rechtsmittelsystem des AußStrG den Begriff der Nichtigkeit vermeidet, entsprechen die in § 66 Abs 1 Z 1 angeführten Gründe den Nichtigkeitsgründen nach der ZPO, wobei aber nicht alle nach der ZPO bzw dem alten AußStrG 1854 als ...