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Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 66 Revisionsrekursgründe

Jürgen Rassi

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Schwere Verfahrensmängel
25
III.
Sonstige Verfahrensmängel
69
IV.
Aktenwidrigkeit
V.
Unrichtige rechtliche Beurteilung
11, 12
VI.
Keine Überprüfung der Tatfrage
13, 14
VII.
Neuerungen
15, 16

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung zählt die Revisionsrekursgründe taxativ (arg „nur“) auf; die Rechtsmittelgründe sind auch nicht durch Analogie zu erweitern. Das System orientiert sich im Wesentlichen an den Regelungen zur Revision nach der ZPO (§ 503 ZPO). Im Gegensatz zum Revisionsrekurs nach der ZPO (§ 528 ZPO) sieht das AußStrG keinen Rechtsmittelausschluss bei Konformationsentscheidungen vor. Das erklärt sich vor allem daraus, dass nach dem AußStrG – anders als nach der ZPO, die zwischen Urteils- und Beschlussform unterscheidet – die Sachentscheidungen nach dem AußStrG als Beschlüsse ergehen (vgl § 62 Rz 2) und auch das Revisionsverfahren nach der ZPO hier keine Rechtsmittelbeschränkung bei Konformationsentscheidungen kennt.

II. Schwere Verfahrensmängel

2

Wenngleich das Rechtsmittelsystem des AußStrG den Begriff der Nichtigkeit vermeidet, entsprechen die in § 66 Abs 1 Z 1 angeführten Gründe den Nichtigkeitsgründen nach der ZPO, wobei aber nicht alle nach der ZPO bzw dem alten AußStrG 1854 als ...

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