AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 65 Frist, Form und Inhalt des Revisionsrekurses
Literatur
Siehe bei § 62.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
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Auch für den Revisionsrekurs (und die Revisionsrekursbeantwortung) beträgt die Frist im Allgemeinen 14 Tage. § 65 Abs 1 entspricht inhaltlich den Regelungen zur Rekursfrist. Im Gegensatz zur Rechtsmittelbeantwortung (s dazu die Ausführungen bei § 68) ist der Revisionsrekurs aber immer beim Erstgericht einzubringen. Damit ist jenes Gericht gemeint, von dem der Beschluss stammt, gegen den sich das vom Gericht zweiter Instanz behandelte Rechtsmittel richtete. Ob dieses Gericht für die angefochtene Entscheidung zuständig war, spielt für die Frage, wo das Rechtsmittel einzubringen ist, keine Rolle. Wie auch bei sonstigen prozessualen Fristen bleiben bei der Berechnung der vierzehntägigen Frist des § 65 die Tage des Postlaufs unberücksichtigt (§ 89 Abs 1 GOG). Wenn das Rechtsmittel allerdings beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen; Entsprechendes gilt für eine ...