AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 64 Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses
Literatur
Siehe bei § 62.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Anwendungsbereich | ||
III. | Folgen der Entscheidung des Rekursgerichts | ||
A. | Rekursgericht lässt Revisionsrekurs zu | ||
B. | Rekursgericht unterlässt Ausspruch | ||
C. | Teilheber |
I. Allgemeines
1
Nach dem Vorbild des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO macht § 64 die Anfechtbarkeit von Aufhebungsbeschlüssen davon abhängig, dass das Rekursgericht die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ausgesprochen hat. Ein solcher Ausspruch setzt nach Abs 1 Satz 2 zum einen das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 voraus (s § 62 Rz 5 ff) und darf zum anderen nicht erfolgen, wenn der Revisionsrekurs nach § 62 Abs 2 jedenfalls unzulässig ist (s § 62 Rz 21 ff). Anders als im Zivilprozess hat eine Bewertung nicht zu erfolgen, weil davon die Zulässigkeit nicht abhängt.
II. Anwendungsbereich
2
Diese Bestimmung gilt nur für sog echte Aufhebungsbeschlüsse . Darunter sind Entscheidungen zu verstehen, die dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über dieselbe Frage auftragen, unabhängig davon, ob das Rekursgericht die Rechtsansicht des Erstgerichts ablehnt bzw eine (einer selbständigen Entscheidung nicht zugängliche) Vorfrage an...