AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 4
Literatur
Fucik, Vertretungsbefugnis im Verfahren außer Streitsachen, ÖJZ 2009/27, 245; Fucik, Zivilprozesse nach dem 2. Erwachsenenschutzgesetz, ÖJZ 2018/50, 389; Mayr, Neuerungen im Außerstreitverfahren durch das BBG 2011, Zak 2011, 163.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | ||
II. | Vertretungsfreiheit (Abs 1) | ||
A. | Verfahren in erster Instanz | ||
B. | Verfahren in zweiter und dritter Instanz | ||
III. | Auftrag zur Bestellung eines Bevollmächtigten und Bestellung eines Postulationskurators (Abs 2) | ||
IV. | Dolmetsch für die Gebärdensprache (Abs 3) |
I. Überblick
1
§ 4 Abs 1 legt die grundsätzliche Vertretungsfreiheit in erster Instanz fest. In zweiter Instanz (im Rekursverfahren) gilt relative Anwaltspflicht. Abs 2 regelt einen Fall der Postulationsunfähigkeit, nämlich jenen, dass sich die Partei weder schriftlich noch mündlich verständlich auszudrücken vermag. Abs 3 erklärt § 73a ZPO über den Gebärdensprachdolmetscher sinngemäß für anwendbar.
2
Entstehungsgeschichte: Abs 3 enthielt ursprünglich eine § 185 Abs 1a ZPO aF praktisch wortgleiche Regelung. Der in § 185 Abs 1a ZPO aF vorgesehene Anspruch auf Gewährung eines Gebärdensprachdolmetschers wurde mit der ZVN 2009 in erweiterter Form in § 73a ZPO verankert. Für das AußStrG erfolgte die Anpassung an die ZPO (s...