AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 63 Zulassungsvorstellung
Literatur
Siehe bei § 62.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Einbringung | |
III. | Umdeutung | |
IV. | Entscheidung des Rekursgerichts | |
V. | Rechtsmittelausschluss |
I. Allgemeines
1
Diese Bestimmung regelt die sog Zulassungsvorstellung und entspricht weitgehend § 508 ZPO. Während sich im Bereich der ZPO mangels gesetzlicher Vorgaben keine einheitliche Terminologie für den Antrag eingebürgert hat, sollte im AußStrG die gesetzlich vorgesehene Bezeichnung Zulassungsvorstellung verwendet werden, auch um Verwechslungen mit dem Abänderungsantrag der § 72 ff bzw auch der Zulassungsbeschwerde nach § 65 Abs 3 Z 6 hintanzuhalten. Die Zulassungsvorstellung kommt nur bei rein vermögensrechtlichen Ansprüchen (dazu § 62 Rz 27 ff) mit einem Entscheidungswert bis 30.000 € (in den wohnrechtlichen Außerstreitverfahren: 10.000 €) und nur dann zur Anwendung, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Der Revisionsrekurs ist in einem solchen Fall jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn eine spätere Abänderung dieses Ausspruchs durch das Rekursgericht nicht erfolgt ist.
II. Einbringung
2
Im Anwendungsbereich des § 63 Abs 1 hat der Rechtsmittelwerber die...