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Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 63 Zulassungsvorstellung

Jürgen Rassi

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Einbringung
2
III.
Umdeutung
3, 4
IV.
Entscheidung des Rekursgerichts
5, 6
V.
Rechtsmittelausschluss
79

I. Allgemeines

1

Diese Bestimmung regelt die sog Zulassungsvorstellung und entspricht weitgehend § 508 ZPO. Während sich im Bereich der ZPO mangels gesetzlicher Vorgaben keine einheitliche Terminologie für den Antrag eingebürgert hat, sollte im AußStrG die gesetzlich vorgesehene Bezeichnung Zulassungsvorstellung verwendet werden, auch um Verwechslungen mit dem Abänderungsantrag der § 72 ff bzw auch der Zulassungsbeschwerde nach § 65 Abs 3 Z 6 hintanzuhalten. Die Zulassungsvorstellung kommt nur bei rein vermögensrechtlichenAnsprüchen (dazu § 62 Rz 27 ff) mit einem Entscheidungswert bis 30.000 € (in den wohnrechtlichen Außerstreitverfahren: 10.000 €) und nur dann zur Anwendung, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Der Revisionsrekurs ist in einem solchen Fall jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn eine spätere Abänderung dieses Ausspruchs durch das Rekursgericht nicht erfolgt ist.

II. Einbringung

2

Im Anwendungsbereich des § 63 Abs 1 hat der Rechtsmittelwerber die...

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