zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 63 Zulassungsvorstellung

Jürgen Rassi

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Einbringung
2
III.
Umdeutung
3, 4
IV.
Entscheidung des Rekursgerichts
5, 6
V.
Rechtsmittelausschluss
79

I. Allgemeines

1

Diese Bestimmung regelt die sog Zulassungsvorstellung und entspricht weitgehend § 508 ZPO. Während sich im Bereich der ZPO mangels gesetzlicher Vorgaben keine einheitliche Terminologie für den Antrag eingebürgert hat, sollte im AußStrG die gesetzlich vorgesehene Bezeichnung Zulassungsvorstellung verwendet werden, auch um Verwechslungen mit dem Abänderungsantrag der § 72 ff bzw auch der Zulassungsbeschwerde nach § 65 Abs 3 Z 6 hintanzuhalten. Die Zulassungsvorstellung kommt nur bei rein vermögensrechtlichenAnsprüchen (dazu § 62 Rz 27 ff) mit einem Entscheidungswert bis 30.000 € (in den wohnrechtlichen Außerstreitverfahren: 10.000 €) und nur dann zur Anwendung, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Der Revisionsrekurs ist in einem solchen Fall jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn eine spätere Abänderung dieses Ausspruchs durch das Rekursgericht nicht erfolgt ist.

II. Einbringung

2

Im Anwendungsbereich des § 63 Abs 1 hat der Rechtsmittelwerber die...

Daten werden geladen...