AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 61 Bindung an die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts
Literatur
Feldner, Die Bindung des Zivilgerichts an seine im Aufhebungsbeschluss und Zurückverweisungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht, ÖJZ 2002, 221.
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I. Bindung des Erstgerichts
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Wurde eine Rechtssache aufgrund eines Beschlusses des Rekursgerichts nach § 57 oder § 58 Abs 3 aufgehoben und an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen, ist das Erstgericht an die im Aufhebungsbeschluss (§ 64) geäußerte rechtliche Beurteilung gebunden . Die Bindung erstreckt sich aber nicht auf die Beweiswürdigung des Rekursgerichts. Das Rekursgericht hat die Möglichkeit, (ergänzende) Feststellungen – allenfalls unter den Voraussetzungen des § 52 Abs 2 – zu treffen. Hat das Rekursgericht im aufhebenden Beschluss die Rechtsfrage aber bereits anders als das Erstgericht entschieden, liegt tatsächlich ein abändernder Beschluss gem § 62 vor und kein Aufhebungsbeschluss gem § 64. Daher ist § 61 in diesen Fällen nicht anzuwenden (vgl auch § 64 Rz 3). § 61 entspricht im Wesentlichen § 499 Abs 2 ZPO, weshalb die diesbezügliche Rsp herangezogen werden kann.
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Keine Bi...