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Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 61 Bindung an die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts

Bernhard Motal/Andreas Krist

Übersicht der Kommentierung


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I.
Bindung des Erstgerichts
13
II.
Bindung des Rekursgerichts/OGH
4
III.
Rechtsfolge
5

I. Bindung des Erstgerichts

1

Wurde eine Rechtssache aufgrund eines Beschlusses des Rekursgerichts nach § 57 oder § 58 Abs 3 aufgehoben und an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen, ist das Erstgericht an die im Aufhebungsbeschluss (§ 64) geäußerte rechtliche Beurteilung gebunden . Die Bindung erstreckt sich aber nicht auf die Beweiswürdigung des Rekursgerichts. Das Rekursgericht hat die Möglichkeit, (ergänzende) Feststellungen – allenfalls unter den Voraussetzungen des § 52 Abs 2 – zu treffen. Hat das Rekursgericht im aufhebenden Beschluss die Rechtsfrage aber bereits anders als das Erstgericht entschieden, liegt tatsächlich ein abändernder Beschluss gem § 62 vor und kein Aufhebungsbeschluss gem § 64. Daher ist § 61 in diesen Fällen nicht anzuwenden (vgl auch § 64 Rz 3). § 61 entspricht im Wesentlichen § 499 Abs 2 ZPO, weshalb die diesbezügliche Rsp herangezogen werden kann.

2

Keine Bi...

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