AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 60 Ausfertigung der Rekursentscheidung
Literatur
Wilfinger, Unbekämpfte Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien aus dem Jahr 2014, PSR 2015/38, 138.
Siehe auch bei § 45.
1
Entsprechend den allgemeinen Inhaltserfordernissen für Beschlüsse gem § 39 hat auch die schriftliche Ausfertigung der Rekursentscheidung folgende Teile zu enthalten: (i) die Bezeichnung des Gerichtes und der Sache; (ii) den Vor- und Familiennamen der Parteien, ihre Anschrift und ihre Vertreter; in Personenstandssachen überdies auch den Tag und den Ort ihrer Geburt sowie ihre Staatsbürgerschaft; (iii) den Gegenstand des Verfahrens; (iv) den Spruch; sowie (v) die Begründung. Zusätzlich sind in den schriftlichen Ausfertigungen der Rekursentscheidung die Namen der Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, aufzunehmen.
2
In Abs 2 werden Begründungserleichterungen im Vergleich zu § 39 Abs 1 Z 5 iVm § 39 Abs 3 geschaffen (siehe auch § 500a ZPO). Zunächst hat das Rekursgericht nicht das gesamte Parteienvorbringen und die gesamten tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen (Tatsachenfeststellungen) wiederzugeben, sondern kann sich auf jene Vorbringen und Feststellungen beschränken, die zum Verständnis seiner Rechtsausführung erford...