AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 59 Ausspruch des Rekursgerichts
Literatur
Mayr, Die Außerstreitreform im Überblick, in FS Eccher (2017) 685.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Unzulässigkeit bei Kosten, Verfahrenshilfe und Gebühren | |
III. | (Un-)Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses | |
IV. | Bewertungsausspruch |
I. Allgemeines
1
In der Entscheidung des Rekursgerichts müssen die nach § 59 erforderlichen Aussprüche über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses enthalten sein. Da das Revisionsrekursrecht des AußStrG durch die Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) bereits hinreichend umgestaltet wurde, entspricht § 59 dem § 13 AußStrG idF BGBl I 1997/140. Als Vorbild der Bestimmung diente § 500 Abs 2–4 ZPO, weshalb auf die diesbezügliche Rsp und Lehre entsprechend zurückgegriffen werden kann.
II. Unzulässigkeit bei Kosten, Verfahrenshilfe und Gebühren
2
Das Rekursgericht hat in Rechtssachen über die Kosten, die Verfahrenshilfe oder die Gebühren (siehe § 62 Rz 21 ff) auszusprechen, dass ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Ein solcher Ausspruch ist auch nicht anfechtbar, da er aber weder die Parteien noch das Gericht bindet (Abs 3), steht die Möglichkeit zur Einbringung eines Revisionsrekurses nach wie vor offen.