AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 58
Literatur
Eigner, Das Verfahren und der neue Instanzenzug im Übernahmerecht nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, wbl 2014, 605, 665; Fucik, Rechtliches Gehör im Verfahren außer Streitsachen, ÖJZ 2012/100; Höllwerth, Die Säumnis nach § 17 AußStrG im Licht der Rechtsprechung, EF-Z 2012/33; Kloiber, Das neue Außerstreitgesetz und seine Säumnisbestimmung, in FS Hopf (2007) 95; Mayr, Die Außerstreitreform im Überblick, in FS Eccher (2017) 685; Painsi, Die Parteistellung des Verwalters im wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren, in in FS Würth (2014) 203.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Verstöße gegen das rechtliche Gehör | |
III. | Vorschriftswidrige Besetzung |
I. Allgemeines
1
In § 58 werden zwei Arten von Rekursgründen behandelt: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 58 Abs 1) und der Besetzungsmangel (§ 58 Abs 4). Das Rekursgericht hat unter den Voraussetzungen des § 58 Abs 1 iVm Abs 3 trotz Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Sachentscheidung zu treffen. Entsprechend dem „anderen Regel-Ausnahme-Verhältnis“ des § 58 Abs 1 ist daher dann, wenn keine Zweifel darüber in Betracht kommen, dass selbst nach den eigenen Angaben des Rekurswerbers kein anderes Verfahrensergebnis zu ...