AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 57
Literatur
Eigner, Das Verfahren und der neue Instanzenzug im Übernahmerecht nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, wbl 2014, 605, 665; Schneider, Zur verfahrensrechtlichen Berücksichtigung von Unterhaltsvorauszahlung, EF-Z 2018/5; Weber, Rechtsprechungsübersicht zum Heimaufenthaltsgesetz (2010/2011), iFamZ 2012/89.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeine Voraussetzung der Zurückverweisung
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Entsprechend dem Vorrang der Sacherledigung durch das Rekursgericht (§§ 55 Abs 1, 57 und 58), ist die Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht erster Instanz nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 möglich und in den Fällen des § 58 Abs 3 und Abs 4 geboten. Die Aufhebung und Zurückverweisung kommt in den Fällen des § 57 Z 1–6 aber nur dann in Betracht, wenn (i) dadurch der Verfahrensaufwand und (ii) die den Parteien erwachsenden Kosten, im Vergleich zu einer Sachentscheidung durch das Rekursgericht, voraussichtlich erheblich verringert werden. Dies soll nach den Materialien vor allem dann der Fall sein, wenn vor dem Rekursgericht eine Beweiswiederholung stattfinden müsste, während vor dem Erstgericht bloß ein...