AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 56
Literatur
Eigner, Das Verfahren und der neue Instanzenzug im Übernahmerecht nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, wbl 2014, 605, 665; Fucik, Zehn Jahre Außerstreitgesetz, NZ 2013/149; Mayr, Die Anfechtbarkeit von Beschlüssen nach § 40a, NZ 2014/82, 228; Mayr, Die Außerstreitreform im Überblick, in FS Eccher (2017) 685.
Übersicht der Kommentierung
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I. Schwerwiegende Verfahrensmängel
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Das AußStrG enthält keine Auflistung der in Betracht kommenden Rekursgründe, sondern knüpft an die unterschiedlichen Verfahrensmängel nach § 56 ff verschiedene Rechtsfolgen. In Abs 1 werden vier schwere Verfahrensmängel genannt: (i) Unzulässigkeit des Rechtswegs, (ii) Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit, (iii) Verstoß gegen die Rechtskraft und (iv) Antragszurücknahme unter Anspruchsverzicht. Gem § 55 Abs 3 müssen diese Verfahrensmängel von Amts wegen wahrgenommen werden und führen unabhängig davon zur Aufhebung, ob sich die Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf die Richtigkeit der Entscheidung auswirken konnte (absolute Wirkung). Ähnliche schwerwiegende Wirkungen werden nur für die Verfahrensmängel nach § 58 Abs 4 angeordnet. Die Ver...