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Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 55 Entscheidung über den Rekurs

Bernhard Motal/Andreas Krist

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Sachentscheidung durch das Rekursgericht
1, 2
II.
(Keine) Bindung an Rekursbegehren
35
III.
Keine Bindung an Rekursgründe
611
IV.
Aufhebung bei unberechtigter Selbststattgebung

I. Sachentscheidung durch das Rekursgericht

1

Das Rekursgericht hat grundsätzlich den Auftrag, eine Sachentscheidung zu treffen, falls der Rekurs nicht zurückzuweisen ist. Ist eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz erforderlich, hat diese das Rekursgericht durchzuführen. Es sollen daher Aufhebungsbeschlüsse und Zurückverweisungen an die erste Instanz vermieden werden. Eine Verfahrensergänzung durch das Rekursgericht ist auch dann durchzuführen, wenn das Erstgericht Feststellungen, Erörterungen und Beweisaufnahmen zu punktuellen Fragen des Sachverhalts unterließ, die in keinem untrennbaren Sachzusammenhang mit den übrigen relevanten Entscheidungsannahmen stehen. § 496 Abs 3 ZPO ist die Parallelbestimmung zu § 55.

2

Die Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Rechtssache zu...

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