AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 55 Entscheidung über den Rekurs
Literatur
Kodek, Strukturfragen des Außerstreitgesetzes, in Rechberger, Außerstreitverfahren zwischen 1854 und 2005, LBI XXIX 41; Kodek/Nowotny, Das neue AußStrG und das Verfahren vor dem Firmenbuchgericht, NZ 2004/78.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Sachentscheidung durch das Rekursgericht | |
II. | (Keine) Bindung an Rekursbegehren | |
III. | Keine Bindung an Rekursgründe | |
IV. | Aufhebung bei unberechtigter Selbststattgebung |
I. Sachentscheidung durch das Rekursgericht
1
Das Rekursgericht hat grundsätzlich den Auftrag, eine Sachentscheidung zu treffen, falls der Rekurs nicht zurückzuweisen ist. Ist eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz erforderlich, hat diese das Rekursgericht durchzuführen. Es sollen daher Aufhebungsbeschlüsse und Zurückverweisungen an die erste Instanz vermieden werden. Eine Verfahrensergänzung durch das Rekursgericht ist auch dann durchzuführen, wenn das Erstgericht Feststellungen, Erörterungen und Beweisaufnahmen zu punktuellen Fragen des Sachverhalts unterließ, die in keinem untrennbaren Sachzusammenhang mit den übrigen relevanten Entscheidungsannahmen stehen. § 496 Abs 3 ZPO ist die Parallelbestimmung zu § 55.
2
Die Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Rechtssache zu...