AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 54 Zurückweisung durch das Rekursgericht
Literatur
Barth, Der Parteiantrag auf Normenkontrolle, iFamZ 2014, 280 (283); Fucik, Zehn Jahre Außerstreitgesetz, NZ 2013/149; Grabenwarter/Musger, Praxisfragen der Gesetzesbeschwerde im Zivilverfahrensrecht, ÖJZ 2015/75, 559; Mayr, Das verspätete Rechtsmittel im Außerstreitverfahren – ein Nachtrag, Zak 2009/451; Mayr, Neuerungen im Außerstreitverfahren durch das BBG 2011, Zak 2011/306; Mayr, Die Außerstreitreform im Überblick, in FS Eccher (2017) 685; Mayr, Das verspätete Rechtsmittel im Außerstreitverfahren – ein Nachtrag, Zak 2009/451; Nunner-Krautgasser, Zur Berücksichtigung verspäteter Rekurse im Außerstreitverfahren, Zak 2009/94; Reiter, Der Parteiantrag auf Normenkontrolle im zivilgerichtlichen Verfahren, RZ 2015, 55.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zurückweisung des Rekurses | ||
II. | Demonstrative Aufzählung in Abs 2 | ||
A. | Rechtsmittelverzicht | ||
B. | Zurückziehen des Rekurses | ||
C. | Fehlende Beschwer | ||
D. | Erfolgloser Verbesserungsversuch | ||
III. | Rechtsfolge |
I. Zurückweisung des Rekurses
1
Ein Rekurs ist nach Abs 1 dann mittels Beschluss zurückzuweisen, wenn er unzulässig bzw verspätet ist (Z 1) oder trotz Verbesserungsverfahren nicht die notwendige Form oder den notwendigen Inh...