AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 53 Entscheidungsgrundlagen
Literatur
Siehe bei § 45.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Entscheidungsgrundlage
1
Die Entscheidungsgrundlagen des Rekursgerichts bilden zunächst die Erhebungsergebnisse und Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts. Erfolgte eine Ergänzung oder Berichtigung der Erhebungsergebnisse und Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts (durch das Rekursverfahren), sind diese für die Rechtmittelentscheidung zu berücksichtigen. Vorbild der Bestimmung ist § 498 Abs 1 ZPO.
2
Eine Tatsachenfeststellung liegt auch dann vor, wenn etwas nicht festgestellt werden konnte oder wenn eine Partei eine Tatsache nicht bewiesen hat. Durch die Bestimmung ist keine Aussage darüber getroffen, ob und inwieweit das Rekursgericht veranlasst ist, von Amts wegen Beweise zu ergänzen. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen zur Verfahrensergänzung und ‑wiederholung nach den § 55, 57 und 58.
3
Kommt das Rekursgericht nicht zu einer bestätigenden Entscheidung, hat es unter Bedachtnahme auf die gestellten Rekursanträge so zu entscheiden, wie das Erstgericht hätte entscheiden sollen, ohne dass hierbei auf seither eingetretene Umstände Bedacht genommen werden könnte. Sohin ist auf...