AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 3
Literatur
Holzhammer, Bemerkungen zur einheitlichen Streitpartei, ÖJZ 1959, 619; Kralik, Streitgenossen als einheitliche Streitpartei, ÖJZ 1963, 113, 141; Kralik, Zum Parteibegriff des Außerstreitverfahrens, LBI IV (1986) 41; Metzler, Die Anerkennung des Erbrechts, ÖJZ 2006, 515; Riss, Die Auskunftspflicht des Kreditinstituts nach dem Tod des Kunden und ihre prozessuale Durchsetzung, ÖBA 2011, 166.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
II. | Parteihandlungen (Abs 1) | |||
A. | Selbstständigkeit der Verfahrensführung | |||
B. | Einheitliche Streitpartei | |||
1. | Die Position der Rechtsprechung | |||
2. | Stellungnahme | |||
III. | Fragerecht (Abs 2) | |||
A. | Allgemeines | |||
B. | Ausübung des Fragerechts | |||
C. | Unangemessene oder unzulässige Fragen |
I. Allgemeines
1
Diese Bestimmung regelt in Abs 1 und 2 zwei voneinander unabhängige Fragen. Abs 1 bestimmt, welche (Aus-)Wirkungen die Verfahrenshandlung einer Partei auf die Rechtsstellung der übrigen Parteien des Verfahrens hat. Es geht um Mehrparteienkonstellationen im Verfahren und deren prozessuale Konsequenzen. Abs 2 normiert ein Fragerecht der Parteien. Der (lose) Zusammenhang zwischen Abs 1 und 2 ergibt sich daraus, dass sich beide Absätze (in einem weiten Sinn) mit der Rechtsste...