AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 52 Verfahren vor dem Rekursgericht
Literatur
Eigner, Das Verfahren und der neue Instanzenzug im Übernahmerecht nach der Verwaltungsgerichts-Novelle 2012, wbl 2014, 605, 665; Fucik, Mittelbare Beweisaufnahme im Zivilverfahren, ÖJZ 2010/9; Fucik, Rechtliches Gehör im Verfahren außer Streitsachen, ÖJZ 2012/100; Jelinek, Rechtsstaatlichkeit und Rechtsfürsorge, in Rechberger, Außerstreitverfahren zwischen 1854 und 2005, LBI XXIX (2006) 1; Kloiber, Das neue Außerstreitgesetz und seine Säumnisbestimmung, in FS Hopf (2007) 95.
Siehe auch bei § 45.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Mündliche Verhandlung/Äußerungsmöglichkeit | |
III. | Unmittelbarkeitsgrundsatz |
I. Allgemeines
1
Das Rekursgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden (Vorrang der Sacherledigung ). Die Verfahrenserledigung durch einen Aufhebungsbeschluss soll die Ausnahme bilden. Auf das Rechtsmittelverfahren sind die Bestimmungen des allgemeinen Teils anzuwenden, soweit im Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet wird. Diesbezüglich kann auf die Bestimmungen betreffend die Beweise und die Beweisaufnahme (§§ 31 ff) verwiesen werden, die sowohl im erstinstanzlichen, als auch im zweitinstanzlichen Verfahren gelten; für...