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Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 51 Vorlage der Akten an das Rekursgericht

Bernhard Motal/Andreas Krist

1

§ 51 Abs 1 bestimmt das Vorgehen des Erstgerichts , wenn gegen dessen Beschluss Rekurs erhoben wird. Dieses hat – sofern es dem Rekurs nicht selbst stattgibt (§ 50) – das Rechtsmittel mit allen die Sache betreffenden Akten, insb den Zustellnachweisen, an das Rekursgericht zu übermitteln. In mehrseitigen Verfahren ist mit der Übermittlung an das Rekursgericht bis zum Einlangen aller Rekursbeantwortungen oder dem fruchtlosen Verstreichen der (letzten) hierfür offenstehenden Frist zuzuwarten; die Rekursbeantwortungen sind mitvorzulegen. Die Akten sind – auch bei fehlender oder unrichtiger Bezeichnung des Rekursgerichts – dem zuständigen Rekursgericht vorzulegen.

2

Das bedeutet, dass dem Gericht erster Instanz – anders als nach § 523 ZPOkeine Zulässigkeitsprüfung und keine Zurückweisungsbefugnis zukommt. Auch verspätete oder unzulässige Rekurse sind nicht vom Erstgericht zurückzuweisen, sondern dem Rekursgericht vorzulegen (näher § 54 Rz 2 f). Das Ges...

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