AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 51 Vorlage der Akten an das Rekursgericht
Literatur
Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 (2013); Plasser, Die wichtigsten Änderungen durch die Patent- und Markenrechts-Novelle 2014 aus Sicht der Parteienvertreter, ÖBl 2013/60, 244.
Siehe auch bei § 45.
1
§ 51 Abs 1 bestimmt das Vorgehen des Erstgerichts , wenn gegen dessen Beschluss Rekurs erhoben wird. Dieses hat – sofern es dem Rekurs nicht selbst stattgibt (§ 50) – das Rechtsmittel mit allen die Sache betreffenden Akten, insb den Zustellnachweisen, an das Rekursgericht zu übermitteln. In mehrseitigen Verfahren ist mit der Übermittlung an das Rekursgericht bis zum Einlangen aller Rekursbeantwortungen oder dem fruchtlosen Verstreichen der (letzten) hierfür offenstehenden Frist zuzuwarten; die Rekursbeantwortungen sind mitvorzulegen. Die Akten sind – auch bei fehlender oder unrichtiger Bezeichnung des Rekursgerichts – dem zuständigen Rekursgericht vorzulegen.
2
Das bedeutet, dass dem Gericht erster Instanz – anders als nach § 523 ZPO – keine Zulässigkeitsprüfung und keine Zurückweisungsbefugnis zukommt. Auch verspätete oder unzulässige Rekurse sind nicht vom Erstgericht zurückzuweisen, sondern dem Rekursgericht vorzulegen (näher § 54 Rz 2 f). Das Ges...