AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 50 Rekursentscheidung durch das Gericht erster Instanz
Literatur
Siehe bei § 45.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Anwendungsfälle der Selbststattgebung | |
III. | Selbststattgebung bei Entscheidungen über die Sache |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung ersetzt das Rechtsinstitut der Vorstellung und das Selbststattgebungsrecht nach § 9 aF und geht inhaltlich noch darüber hinaus. § 50 Abs 1 Z 1–3 entsprechen im Wesentlichen § 522 Abs 1 ZPO. Die Bestimmung der Z 4 hat keine Entsprechung in der ZPO.
2
§ 50 Abs 1 normiert eine Ausnahme von der grundsätzlich aufsteigenden Wirkung des Rekurses. In den vom Gesetz taxativ aufgezählten Fällen ist es dem Erstgericht gestattet, einem Rekurs selbst Folge zu geben. Dies gilt auch bei Entscheidung durch den Rechtspfleger (§ 11 Abs 1a RPflG). Der Rechtsmittelwerber hat jedoch keinen Anspruch auf eine Entscheidung durch das Erstgericht; dieses entscheidet vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Vorgehen nach § 50 ist (nur) dann angezeigt, wenn zu erwarten ist, dass der Rekurs dadurch endgültig erledigt werden kann. Dementsprechend ist § 50 nur anzuwenden, wenn entweder nur ein einziger Rekurs erhoben wurde oder sich die Rechtsschutzziele mehrerer Rekurse decken.