AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 46 Rekursfrist
Literatur
Jelinek, Rechtsstaatlichkeit und Rechtsfürsorge, in Rechberger, Außerstreitverfahren zwischen 1854 und 2005, LBI XXIX (2006) 1; Mayr, Das verspätete Rechtsmittel im Außerstreitverfahren – ein Nachtrag, Zak 2009, 283; Mayr, Die Außerstreitreform im Rückblick, in FS Eccher (2017) 685; Nunner-Krautgasser, Zur Berücksichtigung verspäteter Rekurse im Außerstreitverfahren, Zak 2009, 70; Rechberger, Die Anforderungen an das neue Außerstreitverfahrensrecht, in Kralik/Rechberger, Außerstreitreform – ein neuer Anlauf, LBI XVI 7; Scheuba, Erbrechtsstreit in der Praxis – Reparaturen dringend erbeten!, AnwBl 2018, 433.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
II. | Rechtsmittelfrist | |||
A. | Dauer der Frist (Abs 1 Satz 1) | |||
B. | Fristenlauf | |||
1. | Aktenkundige Parteien (Abs 1 Satz 1) | |||
2. | Nicht aktenkundige Parteien (Abs 2) | |||
3. | Amts- oder Legalparteien | |||
C. | Fristenberechnung | |||
III. | Verspäteter Rekurs |
I. Allgemeines
1
§ 46 Abs 1 regelt Beginn und Dauer der Rekursfrist. Abs 2 enthält eine Spezialregelung für den Beginn des Fristenlaufs gegenüber nicht aktenkundigen Parteien. Die korrespondierende Regelung für die – nicht in jedem Fall vorgesehene – Rekursbeantwortung enthält § 48 Abs 2, jene für de...