Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 41 Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen

Raphael Thunhart

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Berichtigung von Beschlüssen
A.
Berichtigungsfähige Fehler
17
B.
Berichtigungsverfahren
810
C.
Verlängerung der Rechtsmittelfristen
11, 12
II.
Ergänzung von Beschlüssen
1315

I. Berichtigung von Beschlüssen

A. Berichtigungsfähige Fehler

1

Für die Berichtigung von Beschlüssen sind nach § 41 die Vorschriften des streitigen Verfahrens sinngemäß anzuwenden. Das Gericht, welches den Beschluss gefällt hat, kann dementsprechend nach § 419 Abs 1 ZPO jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Für das Fir...

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