AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 41 Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen
Literatur
Demelius, Der neue Civilproceß (1902); Geroldinger, Zur Bereinigung von Irrtümern über die Rechtzeitigkeit des Rekurses im Außerstreitverfahren, Zak 2009/321; Hora, Über das Berichtigungsrecht im Zivilprozeß, ZBl 1911, 801 und 881; Hule, Zur Konkurrenz von Rechtsbehelfen im zivilgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 1968, 590; G. Kodek/G. Nowotny, Das neue AußStrG und das Verfahren vor dem Firmenbuchgericht, NZ 2004/78; Sprung, Konkurrenz von Rechtsbehelfen im zivilgerichtlichen Verfahren (1966).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Berichtigung von Beschlüssen | ||
A. | Berichtigungsfähige Fehler | ||
B. | Berichtigungsverfahren | ||
C. | Verlängerung der Rechtsmittelfristen | ||
II. | Ergänzung von Beschlüssen |
I. Berichtigung von Beschlüssen
A. Berichtigungsfähige Fehler
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Für die Berichtigung von Beschlüssen sind nach § 41 die Vorschriften des streitigen Verfahrens sinngemäß anzuwenden. Das Gericht, welches den Beschluss gefällt hat, kann dementsprechend nach § 419 Abs 1 ZPO jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. Für das Fir...