AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 40 Bindung des Gerichtes an die Beschlüsse
Literatur
Klicka, Zum Gutachten über den Diskussionsentwurf „Allgemeiner Teil des Außerstreitgesetzes“, in Das neue Außerstreitverfahren – Texte und Strukturen (Richterwoche 1997) 51; Kralik, Zur Rechtskraft außerstreitiger Entscheidungen, in Kralik/Walter, Grundlegende Neuerungen im Außerstreitverfahren (1986) 153; Rechberger, Bemerkungen zum Allgemeinen Teil des Ministerialentwurfs für ein Außerstreitgesetz 2000, NZ 2001, 60; U. Schrammel, Zum Rekurs gegen verfahrensleitende Beschlüsse im neuen Außerstreitverfahren, ÖJZ 2009/14.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Bindung des Gerichts | |
II. | Für die Entscheidung maßgeblicher Zeitpunkt | |
III. | Verfahrensleitende Beschlüsse |
I. Bindung des Gerichts
1
Der bloß gerichtsinternen Abgabe der schriftlichen Ausfertigung zur Abfertigung kommt keine Publizitätswirkung zu, weshalb im Ministerialentwurf zum Außerstreitgesetz noch vorgesehen war, dass die Bindung des Gerichts erst mit der Ausfertigung des Beschlusses eintritt. Obwohl die Lehre dies befürwortete, hat der Gesetzgeber diesen Vorschlag nicht übernommen. Die nunmehrige Vorschrift entspricht aber § 416 Abs 2 ZPO. Die Bindung des Gerichts an seine Entscheidung tritt daher mit der mündlichen Verkündung, wenn eine solche unter...