AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 38 Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen
Übersicht der Kommentierung
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I. Schriftliche Ausfertigung
1
Die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses bewirkt nach § 46 Abs 1, dass die Rechtsmittelfristen zu laufen beginnen. Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt nach § 43 erst ein, wenn die Rechtsmittelfristen abgelaufen sind und der Beschluss nicht mehr angefochten werden kann. Die Zustellung des Beschlusses ist damit die Voraussetzung, dass der Beschluss gegenüber den Parteien Wirkungen entfalten kann. Demgegenüber hat das Unterbleiben der ordnungsgemäßen Zustellung auch die Wirkungslosigkeit des Beschlusses zur Folge. Wenn § 38 anordnet, dass Beschlüsse allen aktenkundigen Parteien zuzustellen sind, so bedeutet dies, dass der Beschluss auch jenen Parteien zuzustellen ist, die sich am Verfahren gar nicht beteiligt oder die einer bestimmten Entscheidung schon vorweg zugestimmt haben und durch den Beschluss deshalb gar nicht beschwert sind.
2
§ 38 betrifft nicht nur Entscheidungen in der Sache, sondern auch verfahrensleitende Beschlüsse. Dementsprechend sind beispielsweise auch die Anberaumung einer Ve...